- Miet- und Pachtzinsen
- I. Allgemein:Vergütung für die vertragsmäßige Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung der vermieteten Sachen oder Räume bzw. der verpachteten Gegenstände (⇡ Miete, ⇡ Mietpreisrecht, ⇡ Mietpreisüberhöhung, ⇡ Mietwucher, ⇡ Pacht).- Im kaufmännischen Sprachgebrauch auch Mieten und Pachten.II. Gewinn- und Verlustrechnung:Als Aufwendungen für Geschäfts- und Betriebsräume bzw. Betriebsgrundstücke sind M.-u.P. in der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ebenso wie M.-u.P. für nicht betrieblich, aber im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit genutzten Räume bzw. Grundstücke als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen (M.-u.P. als ⇡ Erträge entsprechend). Werden M.-u.P. für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag im Voraus bezahlt, sind sie als aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt; werden sie für eine bestimmte Zeit vor dem Bilanzstichtag nachträglich bezahlt, sind sie als sonstige Verbindlichkeiten abzugrenzen (⇡ Rechnungsabgrenzung).III. Kostenrechnung:Werden M.u.P. für einen längeren Zeitraum im Voraus oder nachträglich bezahlt, so sind sie auf einem ⇡ Aufwandsausgleichskonto zeitlich abzugrenzen.- Mietaufwendungen und -erträge für nicht betrieblich genutzte Räume sind keine Kosten und werden über Kontenklasse 2 (betriebsfremde Aufwendungen) verbucht.IV. Bewertungsgesetz:⇡ Jahresrohmiete.V. Gewerbesteuerrecht:1. M.-u.P. für Grundbesitz: Zur Vermeidung von Doppelbelastung (⇡ Grundsteuer) nicht der ⇡ Gewerbesteuer unterworfen; voll abzugsfähig. Entfallen M.-u.P. z.T. auf Grundbesitz, z.T. auf andere Anlagegüter, sind sie mangels vertraglicher Abmachung nach dem Wertverhältnis aufzuteilen.- 2. M.-u.P. für die Benutzung der in fremdem Eigentum stehenden, nicht aus Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen ⇡ Gewerbeertrags ist die Hälfte der M.-u.P. dem steuerpflichtigen Betrag hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung zum Gewinn für die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt dann nicht, wenn die M.-u.P. beim Empfänger zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, außer wenn es sich um M.-u.P. für einen Betrieb oder Teilbetrieb handelt und der Betrag der Vergütungen 125.000 Euro übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den ⇡ Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörenden fremden Wirtschaftsgüter an den Überlassenden zu zahlen haben. Im Fall einer Hinzurechnung der M.-u.P. zum Gewerbeertrag eines anderen Gewerbebetriebs erfolgt beim Empfänger Kürzung des Gewinns. Eine Hinzurechnung der M.-u.P. darf außerdem dann nicht erfolgen, wenn der Empfänger der M.-u.P. ein Unternehmer aus einem anderen EU-Staat oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.
Lexikon der Economics. 2013.